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hiba Logo Gerhard Bonifer-Dörr
heidelberger institut beruf und arbeit, hiba gmbh
Heidelberg 1999

Arbeiten mit dem Förderplan – wie geht das?


8. Vertrauen und Vertraulichkeit

- zum Datenschutz in der Benachteiligtenförderung -

In der Arbeit mit Förderplänen ist es unumgänglich, daß in einer Bildungseinrichtung, gleichgültig ob in der überbetrieblichen Berufsausbildung, in den ausbildungsbegleitenden Hilfen oder in Beschäftigungs- und Qualifizierungseinrichtungen Klienten-Daten erfaßt und ausgewertet werden (siehe Kapitel 3. dieser Handreichung).

Es handelt sich dabei um Informationen, deren Vertraulichkeit und Geheimhaltung sich eigentlich schon zwingend aus dem notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Auszubildenden bzw. maßnahmeteilnehmer(inne)n ergibt, das kein "Ausplaudern" personenbezogener Informationen zuläßt.

Dennoch sei hier auch auf die dem Datenschutz zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen und auf rechtliche Sanktionen aufmerksam gemacht.

Bundes- und Landesdatenschutz-Gesetze, die Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs, das Strafgesetzbuch (StGB) und das Kinder- und Jugendhilfegesetz regeln den Umgang mit Klienten-Daten; die Verletzung dieser Bestimmungen ist mit Strafandrohungen versehen.

Zentrale Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der § 203 StGB, der die Verletzung von Privatgeheimnissen definiert.

Er bedroht jede/n, der/die z.B. als

- Berufspsychologe/Berufspsychologin mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Ausbildung;

- Ehe-, Erziehungs- oder Jugendberater/in sowie Berater/Beraterin für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist;

- staatlich anerkannte/r Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge

tätig ist, und ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Es geht dabei, "um die jeweiligen Berufsgruppen, unabhängig davon, in welchem Bereich sie arbeiten; wichtig ist nur, daß sie als Psychologen bzw. Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen arbeiten."25) Die StGB-Definition der "berufsmäßigen Gehilfen" der vorgenannten Personengruppen erweitert die Schweigepflicht auf haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen. "Dies ist denkbar in einem Team, das aus verschiedenen Berufsgruppen besteht und mit denselben Klienten arbeitet."26)

Als schützenswertes Geheimnis ist dabei jede Tatsache anzusehen, "die dem persönlichen Lebens- und Geheimbereich des Betroffenen angehört und nur einem Einzelnen oder auch nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, Dabei ist eine Tatsache nur dann als Geheimnis anzusehen, wenn sie sich erkennbar auf eine bestimmte Person bezieht, also nicht eine Tatsache als solche, bei der ein Zusammenhang zu einer bestimmten Person nicht erkennbar ist. Als Geheimnis anzusehen sind daher zunächst alle Mitteilungen des Klienten selber sowie auch die Tatsache, daß ein Klient beraten wird und dazu zu einem Gespräch aufgesucht wurde oder erschien. Ebenso gehören dazu aber die Beobachtungen, die der Sozialarbeiter beim Klienten, (...) macht, unabhängig davon, ob der Klient von diesen Beobachtungen weiß. (...) Geheimnis sind weiterhin die Bewertungen und Befunde, die ein Sozialarbeiter u.ä. aufgrund der Mitteilungen des Klienten oder Dritten über den Klienten oder seiner eigenen Beobachtungen feststellt."27)

Weitergeben können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die von ihnen erhobenen und verwalteten Klientendaten grundsätzlich nur mit der Zustimmung der betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, im Rahmen gesetzlicher Anzeigepflicht und im Falle eines rechtfertigenden Nostandes.

Ein rechtfertigender Notstand liegt dann vor, wenn eine "Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut besteht, die nicht anders als durch eine Verletzung der Schweigepflicht abgewendet werden kann. Hierzu ist es aber notwendig, daß eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, wobei auch vor allem der Grad der drohenden Gefahr eine Rolle spielt, ergibt, daß das bedrohte Rechtsgut die Schweigepflicht wesentlich überwiegt. Dies ist z.B. bei einer bevorstehenden Kindesmißhandlung gegeben."28)

Wie aber sieht es mit dem sog. "Zeugnisverweigerungsrecht" aus, daß dann relevant werden kann, wenn Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und Lehrkräfte ebenso wie Ausbilderinnen und Ausbilder dadurch in eine Konfliktsituation geraten, daß Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte von ihnen Informationen über ihre Klientel verlangen?

"Die staatlich anerkannten SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen können anders als z.B. Geistliche, ÄrztInnen, RechtsanwältInnen, Hebammen kein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht für sich in Anspruch nehmen. D.h. die SozialarbeiterInnen müssen ob ihrer Zeugnispflicht im Rahmen eines Strafverfahrens aussagen.

Ansonsten haben SozialarbeiterInnen in allen übrigen Gerichtsverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht analog zu der Regelung der Schweigepflicht nach § 203 StGB."29)

D.h., im Bereich der Zivilgerichte, der Arbeitsgerichte, der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichte müssen Geheimnisse der Klientel nicht offenbart werden.

Nach der Strafprozeßordnung (StPO) besteht dagegen nicht nur die Aussagepflicht im Rahmen eines Strafverfahrens gegenüber den Strafrichterinnen und Strafrichtern, sondern auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, "nicht jedoch gegenüber der Polizei, Hier empfiehlt es sich, sich ausdrücklich auf die Schweigepflicht zu berufen, Dies scheint besser als die Erklärung, nichts zu wissen, da hier unter Umständen Begünstigung (§ 257 StGB) oder Strafvereitelung (§ 258 StGB) in Betracht kommt.

Begünstigung liegt vor, wenn einem Straftäter Hilfe geleistet wird, um ihm die Vorteile der Tat zu sichern, Strafvereitelung, wenn ganz oder zum Teil verhindert wird, daß ein Straftäter bestraft oder einer Maßnahme und Besserung unterworfen wird. (...) Ein Begehen dieser Tat durch Unterlassung (§ 13 StGB) ist u.E. für Sozialarbeiter und ähnliche nicht möglich, da sie keine Pflicht haben, die Ergreifung eines Straftäters bzw. die Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme zu fördern. Bei unwahren Äußerungen aber könnten die Verfolgungsorgane auf eine falsche Fährte gesetzt werden und Strafvereitelung annehmen. Daher sollte nur unter Berufung auf die Schweigepflicht geschwiegen werden. Im übrigen dürfte ein bloßes Beratungsgespräch mit einem Straftäter nicht als Begünstigung oder Strafvereitelung anzusehen sein."30)

Alle klientenbezogenen Informationen müssen so verwahrt werden, daß Unbefugten ein Zugriff darauf nicht möglich ist.

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